"Untere Wasserbehörde" untersagt Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtung aus Oberflächengewässern

Das Landratsamt Bautzen, Untere Wasserbehörde, hat mit Allgemeinverfügung vom 27.06.2019 die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpe im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauches untersagt. Diese Maßnahme wurde notwendig, weil nach der extremen Trockenheit des Jahres 2018 eine erneute Niedrigwasserlage eingetreten ist. Der natürliche Wasserhaushalt leidet immer noch unter den Folgen der Trockenheit des Vorjahres. Deshalb muss er vor jeder vermeidbaren Beeinträchtigung geschützt werden.

Das bedeutet im Einzelnen:

Jede Wasserentnahme mit einer Pumpe bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde. In dieser Erlaubnis ist regelmäßig die Einstellung der Entnahme bei Niedrigwasser geregelt. Dies erfolgt entweder durch Bezugnahme auf einen Pegel oder einen konkreten Wasserstand im Gewässer. Diese Regelung ist strikt einzuhalten, da die Entnahme bei Niedrigwasser letztlich eine unerlaubte Gewässernutzung darstellt. Eine solche kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 EUR Bußgeld geahndet werden.

Aktuelle Durchflüsse können für die mit Pegeln ausgestatteten Fließgewässer im Internet unter dem nachfolgendem Link abgefragt werden:

http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/7806.htm

Je nach Durchfluss wird der Pegel in einer entsprechenden Farbe dargestellt, bei Niedrigwasser als brauner Kreis bzw. Rechteck.

Die Wasserentnahme durch Schöpfen mit Handgefäßen fällt unter den Gemeingebrauch nach § 16 Abs. 1 SächsWG i. V. mit § 25 Satz 1 WHG und ist ohne wasserrechtliche Erlaubnis zulässig. Es sollte allerdings mit höchster Zurückhaltung erfolgen. Auf keinen Fall dürfen dadurch das Gewässer und die Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt werden.

Die Einhaltung der Mindestwasserführung wird bei sämtlichen Wasserentnahmen durch die zuständige Wasserbehörde in Niedrigwasserperioden verstärkt überwacht. Auffälligkeiten können bei der Unteren Wasserbehörde mit Sitz in Kamenz, per Mail an wasser@lra-bautzen.de oder bei Gemeinde-/Stadtverwaltung vor Ort angezeigt werden.

Insgesamt muss mit Wasserentnahmen aus fließenden oberirdischen Gewässern, aber auch aus dem Grundwasser und dem Trinkwassernetz im Landkreis Bautzen sparsam und verantwortungsvoll umgegangen werden. So sehen wir beispielsweise die Praxis als kritisch an, einen „englischen Rasen“ unter reichlicher Bewässerung und häufigem Mähen zu pflegen. Auch erlaubte Wasserentnahmen sind auf das wirklich nur erforderliche Mindestmaß zu begrenzen, um negative Auswirkungen für den Lebensraum Fließgewässer und die angrenzenden Ökosysteme zu vermeiden.“

Harald Geyer
Sachgebietsleiter Untere Wasserbehörde

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