Umgang mit Fundtieren und herrenlosen Tieren

Leitfaden zur Behandlung von Fundtieren und herrenlosen Tieren

Erstellt auf der Basis der Handlungsempfehlung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) vom 14.10.2026

 

Gesetzesgrundlagen

Der Schutz unserer Tiere ist in folgenden Gesetzen verankert:

Ø Grundgesetz (GG) Art. 20a

Ø Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) Art. 10 Abs. 1 Satz 2

Ø Tierschutzgesetz (TierSchG).

Bei Fundtieren greift das Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) § 965 ff.

 

Begriffsbestimmungen

Fundtiere:

Fundtiere sind verlorene oder entlaufene Haustiere (z. B. Hunde, Katzen, Ziervögel oder landwirtschaftliche Nutztiere), die nicht offensichtlich herrenlos sind und von einer Person aufgegriffen wurden.

Das bloße Entlaufen führt nicht zum Eigentumsverlust. Das bewusste Aussetzen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist als Eigentumsaufgabe rechtlich unwirksam (§ 134 BGB).

Als Fundtiere gelten auch Jungtiere, die nach dem Fund des Muttertieres geboren werden.

 

herrenlose Tiere:

Herrenlose Tiere sind Tiere, an denen kein Eigentum besteht. Dazu gehören freilebende/verwilderte Haustiere und wilde Tiere, solange sie sich in Freiheit befinden (§ 960 BGB).

In Gefangenschaft gehaltene Wildtiere (z. B. Zoo, Tiergärten) und Fische in Teichen sind nicht herrenlos. Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

Bei der Entscheidung, ob es sich um ein herrenloses Tier oder ein Fundtier handelt, sind äußere Merkmale, wie z. B. das Tragen eines Halsbandes, der Pflegezustand, das Verhalten des Tieres gegenüber dem Menschen, optische und elektronische Kennzeichnungen und ähnliches zu beachten.

 

Besonderheit - wilde Tiere nicht einheimischer Art:

Bei Auffinden eines nicht einheimischen Tieres (z. B. exotische Reptilien oder Vögel), wird folgendes Vorgehen empfohlen:

-        Tier nicht anfassen oder einfangen

-        Foto zur Artbestimmung anfertigen

-        Meldung an die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises oder der Kreisfeien Stadt

-        Anweisungen der Behörde abwarten.

 

Behandlung der Tiere

Umgang mit Fundtieren:

Mit der Inbesitznahme eines Tieres (z. B. durch das Anleinen eines Hundes) geht der Finder die Verpflichtung ein, das Tier tierschutzgerecht unterzubringen und das Fundrecht einzuhalten.

Danach ist der Fund unverzüglich dem Verlierer bzw. Eigentümer oder – falls dieser unbekannt ist – der zuständigen Behörde zu melden. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist gemäß § 2 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) die Gemeinde (Bürgerbüro/Ordnungsamt), in deren Hoheitsgebiet das Tier gefunden wurde.

Macht der Finder von seinem Ablieferungsrecht keinen Gebrauch oder kommt er einer behördlichen Ablieferungsanordnung nicht nach, hat er gegenüber der zuständigen Behörde keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm aus der Verwahrung des Fundtieres entstehen.

Wird das Fundtier ohne vorherige Rücksprache mit der Gemeinde in einem Tierheim abgegeben, muss die Gemeinde die Kosten nicht zwangsläufig übernehmen.

Die unmittelbare Übergabe an die Gemeinde kann entfallen, wenn eine unaufschiebbare tierärztliche Akutbehandlung infolge einer schweren akuten Verletzung des Tieres erforderlich ist. Die Pflicht zur Anzeige des Fundes bleibt auch in diesem Fall ohne Einschränkung bestehen.

Medizinische Behandlungen bei verletzten Fundtieren sind immer vorab mit der Gemeinde abzustimmen. Wer ein Fundtier ohne vorherige Absprache oder ohne unaufschiebbare tiermedizinische Notwendigkeit zum Tierarzt bringt, riskiert, die Kosten privat tragen zu müssen.

 

Umgang mit herrenlosen Tieren:

Auf herrenlose Tiere ist das Fundrecht nicht anwendbar. Herrenlose Tiere können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den Vorschriften des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) durch die Gemeinde als Ortspolizeibehörde oder durch den in Eilfällen handelnden Polizeivollzugsdienst in Besitz genommen werden.

Im Übrigen finden die Vorschriften des Jagd- und Naturschutzrechts Anwendung.

 

Wichtige Kontakte vor Ort:

Behörde / Einrichtung

Zuständigkeit / Kontakt

Fundbehörde

Gemeinde Wachau
Bürgerbüro/Ordnungsamt
Telefon: 03528 4808-0
E-Mail: buergerbuero@wachau.de

Untere Naturschutzbehörde

Landratsamt Bautzen
Sachgebiet Naturschutz
Telefon: 03591 5251-68208
E-Mail: umwelt-forst@lra-bautzen.de

Polizei

nur im Notfall / außerhalb der Dienstzeiten
Telefon: 110

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